Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen.
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Einleitung zum Buch:
Das Ausmaß einer nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) auszugleichenden Schädigungsfolge und der Grad der Behinderung gemäß Neunten Buch Sozialgesetzbuch wurden bis zum 31.12.08 nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)“ – AHP – festgestellt. Die älteste Begutachtungsrichtlinie, die den Namen „Anhaltspunkte“ trägt, wurde 1916 „auf Grund von Beratungen des wissenschaftlichen Senats bei der Kaiser-Wilhelm-Akademie“ verfasst, 1920 erweitert und seither vom jeweiligen für Arbeit bzw. Soziales zuständigen Ministerium herausgegeben. Zunächst waren die Anhaltspunkte nur auf „das Versorgungswesen“, d. h. vor allem auf die Begutachtung von Kriegsopfern anzuwenden, seit 1974 galten sie auch für die Begutachtungen nach dem Schwerbehindertengesetz und trugen seit 1983 den Titel „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP).
Die Grundlage der AHP waren die Beschlüsse und Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim BMAS.
Nach der Rechtsprechung handelte es sich bei den AHP um antizipierte Sachverständigengutachten. Ihre darüber hinausgehende Beachtlichkeit ergab sich zum einen daraus, dass sie eine dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entsprechende Rechtsanwendung gewährleisteten und zum anderen daraus, dass sie ein geeignetes und auf jahrzehntelanger Erfahrung der Verwaltung und der medizinischen Wissenschaft beruhendes Beurteilungsgefüge darstellten.
Allerdings hatte die Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Bundessozialgericht) wiederholt gerügt, dass die AHP nicht demokratisch legitimiert wären. Weder für die AHP selbst noch für die Organisation, das Verfahren und die Zusammensetzung des beratenden Expertengremiums gab es bislang eine Rechtsgrundlage im Sinne eines materiellen Gesetzes.
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) wurde § 30 Absatz 17 BVG eingefügt und damit die geforderte Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die dann durch eine Rechtsverordnung konkretisiert wurde.
Die vorliegende Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um, ohne dass die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich geändert wurden. Vielmehr wurde an die seit Jahren bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft. Dadurch wurde gewährleistet, dass gegenüber dem bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist.
Mit den unten genannten Ausnahmen entspricht die Anlage – redaktionell angepasst – den in der Ausgabe 2008 der AHP niedergelegten Texten und Tabellen. Dadurch soll zum einen die von den Gerichten und Ländern gewünschte Kontinuität bis zur Konstitution des gemäß dieser Verordnung zu berufenden Beirats und zum anderen die Einheitlichkeit und Qualität der versorgungsärztlichen Begutachtung gewahrt bleiben.
Nach § 69 SGB IX gelten die Maßstäbe auch für die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind.
Die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ umfasst die vom bisherigen Beirat gefassten und veröffentlichten Beschlüsse und Empfehlungen und spiegelt somit den aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Stand der Versorgungsmedizin wider. Konkret handelt es sich dabei um –
Die Kapitel eins bis fünfzehn der Ausgabe 2008 der AHP waren entbehrlich, da dort nur allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer sozialmedizinischen Begutachtung innerhalb des Verwaltungsverfahrens beschrieben wurden.
Herausgenommen wurden die Kapitel 33 und 34, da hierzu für eine Regelung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Rechtsgrundlage besteht. Rechtsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten sind in einer Verordnung des Bundesministeriums nicht zu wiederholen, weshalb Kapitel 27 und 35 entfallen.
Der Abschnitt „Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern“ (AHP 53 - 143) war als Arbeitshilfe für Versorgungsärzte gedacht. Es handelt sich jedoch weitgehend um medizinisches Lehrbuchwissen, das nicht durch ein Bundesministerium verordnet werden kann. Soweit die Kannversorgung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes betroffen ist, bleibt das Rundschreiben des BMA vom 12. Dezember 1996 – Az. VI 5 - 55470 - 2 wirksam.
Darüber hinaus werden in der Verordnung die Bildung, die Regularien und die Aufgaben des neuen Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin (Beirat) im Einzelnen geregelt.
Es wurde durch die Verordnung sichergestellt, dass eine Fortentwicklung und Anpassung der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ ausschließlich aus medizinisch-wissenschaftlichen Gründen erfolgt. Änderungen der Anlage zur Verordnung erfolgen ausschließlich durch eine Änderungsverordnung.
Die „Anhaltspunkte“ hatten den Wechsel zum bio-psycho-sozialen Modell der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)“ vor Erscheinen des SGB IX schon 1983 – in Kenntnis der Diskussionen auf internationaler Ebene und zu den Vorarbeiten zum SGB IX – vollzogen. Allerdings war es auf Grund besonderer gesetzlicher Vorgaben bis heute nicht möglich, dieses Modell in den Anhaltspunkten überall konsequent umzusetzen. Dies ist Aufgabe des neuen, durch die Verordnung legitimierten Beirats nach Änderung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Zielsetzung der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ gleicht denen der Anhaltspunkte: Sie dienen den versorgungsärztlichen Gutachtern nun als verbindliche Norm für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Bewertung der verschiedensten Auswirkungen von Gesundheitsstörungen unter besonderer Berücksichtigung einer sachgerechten Relation untereinander. Nach wie vor sollen und können die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ kein medizinisches Lehrbuch oder Handbuch für Antragsteller darstellen oder ersetzen; sie können auch nicht alle Sachverhalte beschreiben.
Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ werden dem Benutzerkreis weiterhin sowohl in Buchform als auch als Download von der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.bund.de) zugänglich sein. Änderungen werden bis zum Erlass einer Änderungsverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt, unter o.g. Internetadresse und durch Rundschreiben an die Länder veröffentlicht.
Das Buch Versorgungsmedizinische Verordnung als PDF Download ![]()