Erstattungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten (Pankreasenzymen)

Wie aus dem Konsens der Gesundheitsreform zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, unter Leitung der Ministerin Frau Schmidt, und dem Stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU Bundestagsfraktion Herrn Seehofer zu erkennen ist, wird beabsichtigt, die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln im Sinne der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen an die Verschreibungspflicht zu koppeln.

Der Arbeitskreis der Pankreatektomierten e. V. bezieht dazu folgenden Standpunkt:

Für Patienten mit einer schweren Erkrankung der Bauchspeicheldrüse bzw. einer teilweisen oder totalen
Entfernung der Bauchspeicheldrüse würde das bedeuten, dass ihnen ihre lebensnotwendigen
Pankreasenzympräparate nicht mehr erstattet werden.

Menschen, die an einer Erkrankung an der Bauchspeicheldrüse – Chronische Pankreasinsuffizienz –leiden, sind in der Regel immer von einer starken Störung der exokrinen Pankreasfunktion betroffen, d.h., diese Patienten benötigen lebenslang Pankreasenzympräparate um ihre Nahrung verdauen zu können. Patienten, denen die Bauchspeicheldrüse ganz oder teilweise entfernt wurde, betrifft diese Tatsache um so mehr. Bekanntlich ist der Verlust der Bauchspeicheldrüse mit dem Leben nicht zu vereinbaren.

Wir gehen davon aus, dass z. Zt. etwa 6000 bis 10000 betroffene pankreatektomierte Patienten in Deutschland auf die Einnahme von Pankreasenzympräparaten angewiesen sind. Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert aus der Arbeit unserer Selbsthilfeorganisation.

Es ist erwiesen, dass Patienten, denen die Bauspeicheldrüse total entfernt wurde, ohne die Einnahme von Verdauungsenzymen innerhalb einer Woche sterben würden. Patienten mit einer teilweisen Entfernung der Bauchspeicheldrüse tragen ohne die Einnahme der Enzympräparaten irreparable gesundheitliche Schäden davon, die letztendlich ebenfalls zum Tode führen. Somit ist auch erwiesen, dass das Sparen aus Kostengründen an Enzympräparaten durch betroffenen Patienten ebenfalls nicht möglich ist, da für eine bestimmte Menge von Nahrungsmitteln – z. B. Fett – eine ganz bestimmte Anzahl von Einheiten der Enzympräparate für die Verdauung notwendig, ja lebensnotwendig, ist.

Wir bitten deshalb ebenso nachdrücklich wie eindringlich, Pankreasenzympräparate ausnahmsweise für diejenigen Patienten erstattungsfähig zu machen, die an einer nachgewiesenen exokrinen Pankreasinsuffizienz leiden.
Der wissenschaftliche Beirat unserer Selbsthilfegruppe, der aus renommierten Pankreatologen Deutschlands besteht, wäre jederzeit und gern bereit, die notwendige Abgrenzung der gesicherten Pankreasinsuffizienz wissenschaftlich zu formulieren.

Der von uns übrigens errechnete durchschnittliche Kostensatz für den Erwerb der Enzyme durch den Patienten selber würde im Jahresmittel weit mehr als eine Monatsrente für einen durchschnittlichen Rentenbezieher ausmachen. Viele Rentenbezieher könnten sich demnach nicht mehr ausreichend mit Enzymen versorgen und wären schweren gesundheitlichen Schäden mit dem sicheren Tode ausgesetzt. Als Beweis für die enormen finanziellen Belastungen im Falle einer Beschlussfassung möchten wir folgendes Beispiel zitieren:

Frau H. Kruff aus der Schopenhauerstr. in 46149 Oberhausen wurde am 17.06.03 an der Bauchspeicheldrüse operiert. Seitdem muss Sie täglich 10 Enzympräparate mit 25.000 Einheiten zur Substitution einnehmen, d.h. im Monat ca. 300 Enzymkapseln. Bei einem Preis von 55,85 € für 100 Kapseln entstünden für Frau Kruff monatlich Kosten in Höhe von 167,55 €. Frau Kruff bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 520,00 €

Der Arbeitskreis der Pankreatektomierten e. V. kann und wird sich mit diesem Vorschlag in keiner Weise einverstanden erklären können. Wir bitten im Sinne des Textes aus den Eckpunkten der Konsensverhandlungen zur Gesundheitsreform Punkt 4.3. zu verfahren, und die Erstattung der Kosten für lebensnotwendige Pankreasenzympräparate in den Katalog der ca.10 – 12 Indikationen aufzunehmen.

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